Brandschutz - Darauf kommt es an!


Sicherheitskonzepte verhindern Brände. Doch welche Maßnahmen sieht Brandschutz genau vor? Wir haben die Antworten.


Lesezeit: 13:00 Min.

Was bedeutet Brandschutz?

Im Brand­fall müssen sich Menschen selbst­ständig aus einem Ge­bäude retten können. Dafür sorgen auf­wendige Sicherheits­konzepte, die im besten Fall schon bei der Planung eines Gebäudes berück­sichtigt werden. Dieser Thematik widmet sich der Brand­schutz. Je früher Brand­schutz in die Planungs­phase eines Gebäudes ein­fließt, desto besser können der architektonische Ent­wurf umgesetzt und so aufwendige Nach­rüstungen oder Mehr­kosten vermieden werden. Doch was bedeutet Brand­schutz überhaupt?

Der Brand­schutz hat im Fokus Leben zu schützen oder zu retten. Dabei werden zwei Unter­scheidungen vorgenommen: vorbeugender und abwehrender Brand­schutz. Der vorbeugende Brand­schutz umfasst Präventiv­maßnahmen, welche die Ent­stehung und Aus­breitung von Bränden ver­hindern sollen.

Der abwehrende Brand­schutz dagegen kommt dann zum Ein­satz, wenn trotz der vorbeugenden Schutz­maßnahmen ein Brand entstanden ist. Hier kommt dann die Feuer­wehr ins Spiel. Sie kümmert sich um die Brand­bekämpfung, das Retten und Bergen von Personen und versucht die Begleit­schäden so gering wie möglich zu halten. Denn auch durch Rauch oder Lösch­mittel können schwer­wiegende Schäden ent­stehen.

Deshalb ist es wichtig, dass es gar nicht erst zu einem Brand kommt! An oberster Stelle steht dabei die Wahr­scheinlichkeit einer Brand­entstehung zu ver­ringern. Deshalb sollten auch Sie in Ihrem Gebäude für einen umfang­reichen vor­beugenden Brand­schutz sorgen.

Die drei Bausteine des vorbeugenden Brandschutzes

Der vor­beugende Brand­schutz wird in drei Kategorien ein­geteilt: den baulichen, anlagen­technischen und organisa­torischen Brand­schutz. Bei einem Neu­bau liegt es im Aufgaben­bereich des Architekten die geforderten Brandschutz­maßnahmen umzusetzen. Bei bestehenden Gebäuden müssen sich die Brandschutz­beauftragten, Betreiber oder Eigentümer zwingend mit den zu treffenden Vor­schriften beschäftigen.

Baulicher Brandschutz

Der bauliche Brand­schutz ist der erste Bau­stein des vor­beugenden Brand­schutzes. Er ist ganz am Anfang beim Er­richten des Gebäudes zu planen. Dafür benötigt es ein Brand­schutzkonzept, welches auf den Gebäude­zustand und dessen Nutzung an­gepasst ist. Erstellt wird dieses durch einen Sach­verständigen, einen Ingenieur mit nach­gewiesener Aus­bildung oder einen Fach­planer. Die exakten Zu­ständigen sind von Bundes­land zu Bundes­land verschieden. Das Konzept beinhaltet den Grund­riss, alle Ab­messungen, die Auf­teilung und Anzahl der Räume und die Rettungs­wege. Vor allem für den Brand­schutzbeauftragten ist dies sehr hilf­reich, um den Über­blick zu behalten. Zudem kann so immer der aktuelle Zu­stand mit dem Soll-Zu­stand ver­glichen werden.

Gebäudeklassen

Die Anforderungen an den bau­lichen Brand­chutz von Gebäuden hängen von den Gebäude­klassen (GK) ab.

Gebäude werden nach Art, Fläche und Höhe unter­schieden. So entstehen Ein­teilungen der Gebäude­klassen von 1 bis 5.

Als Regel gilt: Je höher die Gebäude­klasse, desto höher sind die Anforderungen an den Brand­schutz.

Die Gebäude­klassen sind in der Muster­bauordnung (MBO) definiert. Darauf basieren die Bau­ordnungen der Bundes­länder, die so­genannten Landes­bauordnungen (LBO), die sich in Details auch bezüglich Fest­legungen zu den Gebäude­klassen teilweise etwas unter­scheiden.

Baustoffklassen

Außerdem ent­scheidend für den bau­lichen Brand­schutz sind die verwendeten Bau­stoffe. Diese sollen möglichst wenig zu Bränden bei­tragen. Deshalb werden Bau­stoffe hin­sichtlich ihrer Brenn- und Entflamm­barkeit auf nationaler Ebene nach DIN 4102-1 und auf euro­päischer Ebene nach EN 13501-1 ein­geordnet.

Nach DIN 4102-1 werden die Baustoff­klassen in nicht brennbare (A) und brennbare (B) Bau­stoffe und die Unter­klassen A1, A2, B1, B2 und B3 unterteilt.

Die EU-Klassifizierung nach EN 13501-1 sieht dagegen sieben Klassen für Brenn­barkeit vor (A1, A2, B, C, D, E, F) sowie weitere Klassen für Rauch­entwicklung (s1, s2, s3), brennendes Ab­tropfen/Abfallen (d0, d1, d2) und besondere Klassen für Boden­beläge (fl).

Die Klassifizierungen nach DIN 4102 und DIN EN 13501 sind nicht direkt auf­einander übertrag­bar. Allerdings können nach der Muster-Verwaltungs­vorschrift Technische Bau­bestimmungen (MVV TB) die bau­aufsichtlichen Benennungen wie  „nicht brennbar“, „schwer entflammbar“, „normal entflammbar“ und „leicht entflammbar“, sowohl den euro­päischen als auch den nationalen Klassen zu­geordnet werden.

Die Muster­bauordnung schreibt zudem vor, dass immer mindestens normal ent­flammbare Baustoffe ver­wendet werden müssen.

Feuerwiderstandsklassen

Zusätzlich zu den Baustoff­klassen werden Bau­teile abhängig von ihrer Feuer­widerstands­dauer in ver­schiedene Feuer­widerstands­klassen ein­geteilt. Hier geht es also nicht um Bau­stoffe und deren Brenn­barkeit, sondern um Bau­teile und darum, wie lange diese im Brand­fall ihre Funktion erfüllen können. Wie lange bleiben also Wände, Decken, Türen oder Fenster trag­fähig und raum­abschließend? In Deutschland regeln die Klassifizierung zurzeit gleich­berechtigt die deutsche und die europäische Norm. Das deutsche Normen­system wird nach und nach von den europäischen Normen ab­gelöst.

Deutsche Norm DIN 4102-2:
Nach DIN 4102-2 werden die Feuerwiderstands­klassen mit dem Buch­staben F (für manche Bauteile und Funktionen auch andere Buchstaben) und einer Zahl, welche die Feuerwiderstands­dauer in Minuten angibt, bezeichnet. Diese wird bei Prüfungen er­mittelt und auf den nächsten durch 30 teil­baren Wert abgerundet. Daraus ergeben sich folgende Feuerwiderstands­lassen: F30, F60, F90, F120.


Europäische Norm EN 13501-2:
Die EN 13501-2 unter­scheidet folgende Kriterien für die Be­schreibung des Feuerwider­stands eines Bau­teils oder Produkts, un­abhängig von dessen Funktion im Ge­bäude. Auch die DIN kennt diese Kriterien, betrachtet sie aber gesammelt je nach Bauteil­funktion: Tragfähigkeit (R), Raumabschluss (E), Wärmedämmung (I). Zusätzlich wird für jedes dieser Kriterien die Leistungs­zeit in Minuten angegeben, nach den folgenden Schritten: 15, 20, 30, 45, 60, 90, 120, 180, 240, 360. Wie Sie erkennen können, erfolgt hier also eine fein­gliedrigere Zeit­einteilung als nach DIN 4102. Ein Bau­teil dessen Trag­fähigkeit, raum­abschließende Funktion und Wärme­dämmung für 60 Minuten erhalten bleibt, entspricht zum Beispiel der Feuerwiderstands­klassifizierung REI60. Wie zum Beispiel das Brandschutz­glasdach REI60 von dem Tageslicht- und Brandschutz­spezialisten LAMILUX. Das sogenannte Glasdach Fire Resistance REI60 trotzt eine ganze Stunde lang dem Brand, schützt so Mensch sowie Gut und verhindert, dass die Flammen auf weitere Gebäude­teile übergreifen.

Anlagentechnischer Brandschutz

Vorbeugender Brand­schutz heißt auch: Brände früh­zeitig er­kennen. Das gelingt mit­hilfe technischer An­lagen. Sie minimieren die An­zahl der Brände oder schließen diese besten­falls komplett aus. Zum anlagen­technischen Brand­schutz gehören:

  • Feuer­löschsysteme, z.B. Sprinkler­anlagen oder Gas­löschanlagen
  • Systeme zur Brand­früh­erkennung, z.B. Brand­melde­anlagen
  • Rauch- und Wärme­abzugs­anlagen (RWA)
  • Rauch­schutz­druckanlagen (RDA)
  • Automatische Flucht­türen

Neben der früh­zeitigen Alarmierung sichert der anlagentechnische Brand­schutz so auch die Evakuierung des Ge­bäudes, indem Rettungs­wege von Feuer und Rauch frei­gehalten oder die Brand­ausbreitung ver­hindert werden. Deswegen gewinnt der anlagen­technische Brand­schutz immer mehr an Bedeutung - egal ob bei einem Neu­bau oder dem Umbau eines be­stehenden Ge­bäudes.


Ein Spezialist für elektro-, steuerungs- und lüftungs­technische Anlage ist LAMILUX. Das Rehauer Familien­unternehmen ist einer der führenden Her­steller von Tageslicht­systemen und auch bekannt für seine Lösungen der integralen Objektentrauchung.

Betrieblich-organisatorischer Brandschutz

Wie der Name schon verrät, gehören zum be­trieblich-organisatorischen Brand­schutz alle Maß­nahmen, die in der Organisation des Unter­nehmens liegen. Dazu zählen zum Bei­spiel die Auf­gaben des Brandschutz­beauftragten, sofern es in dem Betrieb einen solchen gibt. Ein Brand­schutzbeauftragter kann grund­sätzlich in jedem Betrieb bestellt werden. Wenn aber im Rahmen der Gefährdungs­beurteilung eine erhöhte Brand­gefährdung ermittelt wird, ist ein Brand­schutzbeauftragter verpflichtend zu ernennen. Aber auch Brand­schutzordnung, die Rettungs- und Flucht­pläne sowie die Bereit­stellung von kleinen Lösch­einrichtungen sind ein Schwerpunkt des betrieblich-organisatorischen Brand­schutzes.

Aber nicht nur Gebäude und Rettungs­wege müssen für den Ernstfall geplant sein, besonders wichtig ist auch die Brand­schutzunterweisung der Mitarbeiter. Denn es nützen die besten Flucht­pläne nichts, wenn die Menschen im Gebäude nicht wissen, was im Ernst­fall zu tun ist. Deswegen sollen sie in Sachen Brand­prophylaxe und Verhalten im Brand­fall geschult werden. Dafür sind die je­weiligen Brandschutz­beauftragten oder Sicherheits­fachkräfte zuständig. Neben der Schulung sind sie unter­stützend und beratend tätig und können auch Maß­nahmen vorschlagen.

Schutzziele im Brandschutz

Die Schut­zziele im Brand­schutz vereinen Vor­beugung, Rettung und Lösch­arbeiten. Gesetze, Vor­schriften und Richt­linien zum Brand­schutz beschreiben ver­einbarte Schutz­ziele. Die Muster­bauordnung formuliert diese wie folgt:

§ 14 MBO: Brandschutz
Bau­liche Anlagen sind so an­zuordnen, zu errichten, zu ändern und in­stand zu halten, dass der Ent­stehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brand­ausbreitung) vor­gebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirk­same Lösch­arbeiten möglich sind.

Schutz vor Feuer und Rauch

Das erste Schutzziel in der Musterbauordnung (MBO) ist das Vorbeugen der Entstehung eines Brandes sowie der Ausbreitung von Feuer und Rauch. Brände entstehen meist durch Zündquellen wie offene Flammen, heiße Gase oder heiße Oberflächen, Funken elektrischer Anlagen, Blitzeinschlag oder elektromagnetische Fehler. Natürlich können auch menschliche Fehler oder sogar fahrlässige bzw. vorsätzliche Brandstiftung einen Brand verursachen. Dafür sind bauliche Maßnahmen nur sehr gering eine Hilfestellung. Vor allem die oben beschriebenen baulichen Maßnahmen beeinflussen die Erreichung dieses Schutzziels. Denn beispielsweise der Einbau von nicht brennbaren Materialien beugt wirksam gegen Feuer oder Rauch vor.

Rettung von Menschen und Tieren

Das zweite Schutzziel beschreibt die Rettung von Menschen und Tieren. Hier spielen Rettungs- und Fluchtwege innerhalb und außerhalb des Gebäudes die zentrale Rolle. Zusätzlich erleichtert eine frühzeitige Alarmierung sowie die Beleuchtung und Kennzeichnung von Rettungswegen die Eigenrettung. Rauchabzug trägt dazu bei, dass Flucht- und Rettungswege auch benutzbar bleiben.

Wirksame Löscharbeiten

Das dritte Schutzziel ist dem abwehrenden Brandschutz zuzuordnen. Es behandelt die wirksamen Löscharbeiten der Feuerwehr. Zum Beispiel können installierte Leitungen für die Löschwasserversorgung oder Maßnahmen zur Rauchfreihaltung sowie Entrauchung erforderlich sein. Der abwehrende Brandschutz und die Aufgaben der Feuerwehr betreffen jedoch nicht das Baurecht, sondern sind in den Feuerwehrgesetzen der Länder geregelt.

Besondere Schutzziele

Neben den gesetzlichen Schutzzielen kann es für bestimmte Gebäude oder Nutzungen individuelle Schutzziele geben. Diese erfordern dann gesonderte Brandschutzmaßnahmen. Darunter zählt beispielsweise der Schutz von Sachwerten oder Kulturgütern. Dieser ist nicht im Baurecht geregelt, sondern muss von Eigentümern oder Nutzern gesondert vereinbart werden.

Das ist bei der Brandschutzplanung zu beachten

Um die Schutzziele des Brandschutzes zu erreichen, muss der Brandschutz sorgfältig geplant sein. Bei der komplexen Planung kann es passieren, dass Architekten in Bezug auf den Brandschutz an ihre Grenzen stoßen. Das ist dann meistens der Fall, wenn bei komplexeren Bauvorhaben wie beispielsweise Sonderbauten zur Umsetzung der gewünschten Planung Abweichungen vom Baurecht erforderlich sind. In diesem Fall sind spezielle Fachplaner für den vorbeugenden Brandschutz einzuschalten. Diese unterstützen Architekten bei der erforderlichen Umsetzung der brandschutztechnischen Anforderungen bis zur ausführungsreifen Lösung.

Ein entscheidender Bestandteil der Brandschutzplanung ist das Brandschutzkonzept. Im Brandschutzkonzept sind wichtige Rechtsgrundlagen und wesentliche baurechtliche Anforderungen der brandschutztechnischen Planung sowie die planerischen Zielvorstellungen und Abweichungen von baurechtlichen Vorschriften enthalten.

Das Brandschutzkonzept berücksichtigt verschiedene Möglichkeiten des abwehrenden Brandschutzes, wie zum Beispiel die Löschwasserversorgung, und auch die Anforderungen an anlagentechnische Maßnahmen, wie beispielsweise Sprinkleranlagen.

Bei der Ausarbeitung des Brandschutzkonzepts gibt es verschiedene Schritte: die Vorplanung, die Entwurfsplanung und die Ausführungsplanung. Je weiter die Planung fortgeschritten ist, desto mehr und mehr werden die objektspezifischen Brandschutzanforderungen konkretisiert. Zusätzlich zum textlichen Teil des Brandschutzkonzepts werden Brandschutzpläne zur Visualisierung der baulichen und anlagentechnischen Maßnahmen erstellt.

Brandschutzvorschriften? Daran können Sie sich orientieren

Bauordnungen für Standard­bauten

Der Brand­schutz für Gebäude ist im öffent­lichen Bau­recht weit­gehend in hierarchisch geordneten Gesetzen fest­gelegt.

Musterbauordnung (MBO)

Die Muster­bauordnung ist dafür da, dass die Rechts- und Verwaltungs­vorschriften der Bundes­länder nicht zu weit auseinander­klaffen und ein einheitlicher Voll­zug der Gesetze sicher­gestellt werden kann. Dafür wurde die Bau­ministerkonferenz gegründet. Die Bauminister­konferenz ist die Arbeits­gemeinschaft der für Städte­bau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren (ARGEBAU) der 16 Bundes­länder. Zu den Aufgaben gehört auch die Ab­stimmung über die Muster­bauordnung. Sie soll die Grund­lage für die Landes­bauordnungen dar­stellen, die durch die Parlamente der einzelnen Bundes­länder erlassen werden.

Landesbauordnung (LBO)

Für die Brandschutz­anforderungen an bauliche Anlagen wie Gebäuden, darunter fallen auch die materiellen An­forderungen, steht an oberster Stelle die Bauordnung des Bundes­landes, in dem sie errichtet werden. Die Landes­bauordnungen (LBO) legen die grund­sätzlichen Anforderungen an Normal­bauten fest. Sie regeln außerdem:

  • Bauprodukte und Bauarten
  • Rechte und Pflichten der am Bau Beteiligten
  • Bauaufsichts­behörden und Verfahren
  • Ordnungs­widrigkeiten

Technische Baubestimmungen

Die Landes­bauordnungen (LBO) regeln in Deutschland die Planung, Bemessung und Aus­führung baulicher Anlagen sowie die Ver­wendung von Bauprodukten. Sie enthalten die grund­sätzlichen materiellen Anforderungen und die dazu­gehörigen Verfahrens­regeln. Zu diesen LBO hat das Deutsche Institut für Bau­technik (DIBt) 2017 erstmals Muster-Verwaltungs­vorschriften erarbeitet. In der „Muster-Verwaltungs­vorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)“ wurden die tech­nischen Regeln für die Planung, Bemessung und Aus­führung von Bauwerken und für Bau­produkte in einem Dokument zusammengeführt, das die all­gemeinen Anforderungen in der Bau­ordnung oder in einzelnen Teilen näher er­läutern und konkretisieren soll.

Verordnungen für Sonderbauten

Neben Standard- oder Normal­bauten gibt es auch Sonderbauten. Dazu zählen beispiels­weise Hochhäuser, Industriebauten, Verkaufs­stätten, Versammlungs­stätten, Kranken­häuser oder Schulen. An diese Gebäude werden besondere An­forderungen an den Brand­schutz gestellt. An Sonderbauten können aber auch Er­leichterungen gestattet werden, wenn trotzdem die allgemeinen Schutz­ziele gleichwertig erreicht werden können. Für sogenannte geregelte Sonder­bauten sind diese besonderen An­forderungen oder Er­leichterungen in entsprechenden Ver­ordnungen zusammen­gefasst. Solche besonderen An­forderungen können z.B. die Installation von Brandmelde- und Alarmierungs­anlagen oder RWA-Anlagen sein. Erleichterungen gestatten meistens Sonder­bauverordnungen hinsichtlich der Größe von Brand­abschnitten. Sonderbauten, für die es keine Sonder­bauverordnungen gibt, werden ungeregelte Sonder­bauten genannt. Dies können Tages­einrichtungen für Kinder, behinderte oder alte Menschen sein. Für ungeregelte Sonder­bauten müssen die speziellen Anforderungen oder Er­leichterungen individuell, z.B. in einem Brand­schutzkonzept festgelegt werden.

Fazit: Brandschutz muss frühzeitig bedacht werden

In Deutschland sind die Anforderungen an den vor­beugenden Brandschutz im Vergleich zu vielen anderen Ländern sehr hoch. Trotzdem sterben jedes Jahr noch Hunderte Menschen bei einem Brand. Die ge­setzlichen Vor­schriften sind deshalb als Mindest­anforderungen gegen den nicht beherrsch­baren Brand zu beachten. Wer über diese Mindest­anforderungen hinaus selbst bereit ist, in den Brand­schutz zu investieren, sorgt für noch mehr Sicher­heit in seinem Gebäude. Aber eines gilt immer: Sicher­heit steht an oberster Stelle und deshalb sollte der Brand­schutz so früh wie nur möglich be­dacht werden.